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Satzung

(Stand: 13. März 2008)


§ 1 Name und Sitz


1. Der Name des Vereins lautet nach seiner Eintragung ins Vereinsregister AKTION GEMEINSINN e.V. - eine Vereinigung unabhängiger Bürger in Deutschland.


2. Sitz des Vereins ist Bonn.


§ 2 Ziele und Zweck


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient der politischen Bildung und - mit einem interdisziplinären Ansatz - der Förderung wissenschaftlicher Zwecke, und zwar auf gesellschaftspolitisch relevanten Gebieten unter Einbeziehung eigener und fremder Forschungsvorhaben zur Stärkung des Gemeinsinns in Deutschland.


2. Der Zweck erstreckt sich insbesondere auf die Beziehungen der Bürger untereinander, die Beziehungen zwischen Bürger und Staat sowie auf die Pflege der Toleranz auf allen Gebieten der Humanität, der internationalen Gesinnung und des völkerverständigenden Gedankens.


3. Zu diesem Zwecke will der Verein auch in der Öffentlichkeit mit den Mitteln der Publizistik und des wissenschaftlich fundierten Tagungswesens Initiativen auslösen, die nicht genügend durch staatliche Maßnahmen erreicht werden können, sondern des selbstveranwortlichen Handelns der Bürgerinnen und Bürger bedürfen. Die Arbeit der Aktion Gemeinsinn - insbesondere ihre Veröffentlichungen und Tagungen - werden durch einen wissenschaftlichen Beirat begleitet, der vom Vorstand aus wissenschaftlichen Mitgliedern des Vereins und sonstigen Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft im Berufungswege gebildet wird.


4. Der Verein ist keine Partei.


5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.


6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein verwendet keine Mittel unmittelbar oder mittelbar für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


8. Die Tätigkeit in den Organen der AKTION GEMEINSINN ist ehrenamtlich.


§ 3 Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus ordentlichen und aus Fördermitgliedern.


2. Natürliche Personen können auf Antrag als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.


3. Über Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft beschließt der Vorstand.


4. Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.


5. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Wegfall der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss.


2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er wird zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten wirksam.


3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Ziele des Vereins verstößt oder durch sein Verhalten eine Schädigung des Ansehens des Vereins befürchten lässt.


4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Anwesenden. Mit der Entscheidung ruhen sämtliche Rechte der betroffenen Personen. Der Beschluss ist der betroffenen Person per eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von drei Wochen kann durch Anrufung des Arbeitsausschusses Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten und innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen schriftlich zu begründen. Der Arbeitsausschuss entscheidet in einer Besetzung ohne Mitglieder des Vorstandes. Die Einspruchsentscheidung ist endgültig.


§ 5 Organe des Vereins


1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstands und des Kuratoriums sowie allen übrigen ordentlichen Mitgliedern.


2. Die Mitgliederversammlung tritt als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich zusammen. Sie ist als außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.


3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung einer Tagesordnung schriftlich einzuberufen und vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied zu leiten.


4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Berichte (Geschäftsbericht, Finanzbericht, Kassenprüfungsbericht)
  • Entlastung des Vorstandes
  • Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums
  • Wahl der zwei Rechungsprüfer
  • Festsetzung der Beitragshöhe für das nächste Geschäftsjahr
  • Entscheidung als Berufungsinstanz bei Ausschlussverfahren
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins.


5. Die ordentliche Mitglieder haben je eine Stimme. Stimmrechtübertragung ist mit schriftlicher Vollmacht möglich. Niemand darf jedoch mehr als zwei Stimmrechte ausüben.


§ 7 Abstimmung und Wahlen


1 Abstimmungen werden durch Handaufheben, auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich durchgeführt.


2. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


3. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.


§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch über diesen Zeitraum hinaus bis zur Neuwahl im Amt.


2. Der Vorstand besteht aus zwei geschäftsführenden Vorsitzenden, mindestens drei, höchstens vier stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Nach außen hin wird der Verein durch die beiden Vorsitzenden oder an Stelle eines der Vorsitzenden durch ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten.


3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren oder telefonisch entscheiden. § 6 (3) gilt analog.


4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vertretung des Vereins nach außen und innen
  • Führung der Geschäfte des Vereins einschließlich der Durchführung von beschlossenen Kampagnen
  • Erarbeitung von Arbeitskonzeptionen des Vereins
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Bildung und Einsatzes von Arbeitsgruppen und Ausschüssen
  • alle Aufgaben, die nach dieser Satzung einem anderen Organ nicht ausdrücklich zugewiesen sind
  • Ausschluss von Mitgliedern lt. § 4 (4).


5. Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer und richtet eine Geschäftsstelle ein. Er kann den Geschäftsführer zu bestimmten Handlungen für den Verein bevollmächtigen. Weisungsbefugt dem Geschäftsführer gegenüber sind die Vorsitzenden, weisungsbefugt dem Geschäftsstellenpersonal gegenüber ist der Geschäftsführer.


6. Der Vorstand kann eine/einen Ehrenvorsitzende/n wählen, die/der an den Vorstandssitzungen teilzunehmen befugt ist.


§ 9 Kuratorium


1. Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens der Bundesrepublik Deutschland, die zur Förderung der Ziele des Vereins beitragen können.


2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen.


3. Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird von einem aus seiner Mitte gewählten Vorsitzenden, dem zwei stellvertretende Vorsitzende beigeordnet werden sollen, im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins einberufen.


4. Das Kuratorium berät die Organe des Vereins.


§ 10 Protokoll


1. In allen Sitzungen der Organe des Vereins sind die gefassten Beschlüsse zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen, es ist den Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten.


2. Bei der nächsten Sitzung ist das Protokoll zu genehmigen.


§ 11 Jahresabschluss


1. Die Jahresabrechnung ist nach Abschluss des Geschäftsjahres - das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr - aufzustellen und von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.


2. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung als Kassenprüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorzulegen.


§ 12 Satzungsänderungen


1. Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung und im Arbeitsausschuss.


2. Die Ziele des Vereins gem § 2 (1) sind unveränderbar.


§ 13 Auflösung des Vereins


1. Der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.


2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand zum Liquidator bestimmt. Zur Beschlussfassung ist Einstimmigkeit der Liquidatoren erforderlich.


3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung in den Bereichen Bildung und Erziehung.

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von Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast am 13-Dec-09 18:06
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